Stif­tungs­sat­zung

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Prä­am­bel

Das Zen­trum für Kör­per­be­hin­der­te e.V. (jetzt: Ver­ein Men­schen im Zen­trum e.V.) beab­sich­tigt, mit der Grün­dung einer Stif­tung die in sei­ner Sat­zung erklär­ten Zie­le durch adäqua­te Ein­rich­tun­gen und Maß­nah­men sicherzustellen.


§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

1. Die Stif­tung führt den Namen Stif­tung Zen­trum für Kör­per­be­hin­der­te.
2. Die Stif­tung hat ihren Sitz in Mön­chen­glad­bach.
3. Die Stif­tung ist eine rechts­fä­hi­ge Stif­tung des bür­ger­li­chen Rechts.


§ 2
Stiftungszweck

1. Zweck der Stif­tung ist die Hil­fe für kör­per­be­hin­der­te Men­schen. Die Stif­tung för­dert Maß­nah­men und Ein­rich­tun­gen, die eine wirk­sa­me Hil­fe für kör­per­be­hin­der­te Men­schen dar­stel­len. Der Stif­tungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch
— die Schaf­fung und Erhal­tung von Wohn­raum für kör­per­be­hin­der­te Men­schen, damit sie in ihr Wohn­um­feld inte­griert leben kön­nen,
— Maß­nah­men zur Unter­stüt­zung, Bil­dung, Bera­tung, Betreu­ung und Frei­zeit­ge­stal­tung von Men­schen mit Kör­per­be­hin­de­run­gen.
2. Die Stif­tung kann ihren Zweck dadurch erfül­len, daß sie Mit­tel für die Ver­wirk­li­chung des Zwecks einer ande­ren begüns­tig­ten Kör­per­schaft oder Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts, ins­be­son­de­re dem Ver­ein Men­schen im Zen­trum e.V., zur Ver­fü­gung stellt.
3. Ein Rechts­an­spruch auf Zuwen­dung von Stif­tungs­mit­teln oder Durch­füh­rung von Maß­nah­men besteht nicht. Es dür­fen nur Per­so­nen unter­stützt wer­den, die bedürf­tig sind im Sin­ne des § 53 Abgabenordnung.


§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Die Stif­tung ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne der §§ 51 ff Abga­ben­ord­nung in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung.
2. Die Stif­tung ist selbst­los tätig; sie ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
3. Die Mit­tel der Stif­tung dür­fen nur für ihre sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Stif­tungs­zweck fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen oder sons­ti­ge Ver­mö­gens­zu­wen­dun­gen begüns­tigt werden.


§ 4
Stiftungsvermögen

1. Das Stif­tungs­ver­mö­gen ergibt sich aus der Stif­tungs­ur­kun­de und beträgt DM 500.000,– (in Wor­ten: Deut­sche Mark fünf­hun­dert­tau­send).
2. Das Stif­tungs­ver­mö­gen ist unge­schmä­lert in sei­ner Sub­stanz zu erhal­ten. Ver­mö­gens­um­schich­tun­gen im Sin­ne des § 21 Stif­tungs­ge­setz NW sind zuläs­sig.
3. Dem Stif­tungs­ver­mö­gen wach­sen Zuwen­dun­gen des Stif­ters oder Drit­ter zu, sofern der Zuwen­den­de aus­drück­lich bestimmt, daß durch die Zuwen­dung eine Auf­sto­ckung des Stif­tungs­ver­mö­gens erfol­gen soll (Zustif­tun­gen).


§ 5
Mittelverwendung

1. Die Erträ­ge des Stif­tungs­ver­mö­gens und die ihm nicht zuwach­sen­den Zuwen­dun­gen sind zur Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks gemäß § 2 zu ver­wen­den.
2. Rück­la­gen kön­nen gebil­det wer­den, soweit die Vor­schrif­ten des steu­er­li­chen Gemein­nüt­zig­keits­rechts dies zulassen.


§ 6
Orga­ne der Stiftung

1. Orga­ne der Stif­tung sind
— der Stif­tungs­rat und
— der Vor­stand.
2. Zur Unter­stüt­zung der Stif­tungs­or­ga­ne kann die Stif­tung einen Bei­rat ein­rich­ten. Die Mit­glie­der wer­den vom Stif­tungs­rat beru­fen.
3. Die Mit­glie­der der Stif­tungs­or­ga­ne sind ehren­amt­lich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen ent­stan­de­nen Kos­ten.
4. Der Vor­stand ist berech­tigt, in Abstim­mung mit dem Stif­tungs­rat eine dem Umfang des Tages­ge­schäfts ent­spre­chen­de neben­amt­li­che Geschäfts­füh­rung und gege­be­nen­falls Hilfs­kräf­te zu bestel­len. Der Geschäfts­füh­rer soll nicht Mit­glied eines der bei­den Stif­tungs­or­ga­ne sein.


§ 7
Stiftungsrat

1. Der Stif­tungs­rat besteht aus vier Mit­glie­dern.
2. Die Bestel­lung zum Stif­tungs­rat­mit­glied erfolgt auf die Dau­er von vier Jah­ren.
3. Die Mit­glie­der des ers­ten Stif­tungs­rats beruft der Stif­ter.
4. Um durch zeit­ver­setz­te Amts­pe­ri­oden die Kon­ti­nui­tät in der Arbeit des Stif­tungs­rats zu erhö­hen, gilt für den ers­ten Stif­tungs­rat nach Inkraft­tre­ten der Stif­tung die Beson­der­heit, dass die Amts­pe­ri­ode der bei­den ältes­ten bestell­ten Mit­glie­der des Stif­tungs­rats zwei Jah­re beträgt.
5. Nach Ablauf einer Amts­pe­ri­ode oder einem sons­ti­gen Aus­schei­den wer­den die Mit­glie­der des Stif­tungs­rats grund­sätz­lich bestellt durch Wahl im Stif­tungs­rat (Koopt­a­ti­on). Der Stif­ter hat jedoch das Recht, auf die Zusam­men­set­zung des Stif­tungs­rats in der Wei­se ein­zu­wir­ken, daß bis zu zwei Mit­glie­der durch ihn beru­fen wer­den kön­nen.
6. Wie­der­wahl bzw. Wie­der­be­ru­fung als Stif­tungs­rats­mit­glied ist zuläs­sig.
7. Der Stif­tungs­rat wählt bei jeder neu­en Zusam­men­set­zung aus sei­ner Mit­te einen Vor­sit­zen­den und des­sen Stell­ver­tre­ter.
8. Die Mit­glie­der des Stif­tungs­rats sind ehren­amt­lich für die Stif­tung tätig. Ihnen dür­fen kei­ne Ver­mö­gens­vor­tei­le zuge­wen­det wer­den.
9. Die Mit­glie­der des Stif­tungs­rats haben bei ihrer Tätig­keit im Innen­ver­hält­nis zur Stif­tung nur Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit zu vertreten.


§ 8
Auf­ga­ben des Stiftungsrats

1. Der Stif­tungs­rat ent­schei­det über die Grund­sät­ze der Stif­tungs­ar­beit und berät und über­wacht den Stif­tungs­vor­stand.
2. Dem Stif­tungs­rat oblie­gen ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:
— Bestel­lung und Abbe­ru­fung der Vor­stands­mit­glie­der,
— Zustim­mung bei Ent­schei­dun­gen gemäß §§ 4 und 5 die­ser Sat­zung,
— Erlass von Grund­sät­zen und Richt­li­ni­en für die Ver­wal­tung des Stif­tungs­ver­mö­gens,
— Ver­ab­schie­dung des vom Vor­stand erar­bei­te­ten Tätig­keits­be­richts und der Rech­nungs­le­gung,
— Ent­las­tung des Vor­stands,
— Geneh­mi­gung des jähr­lich auf­zu­stel­len­den Haus­halts­plans und Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Ver­wen­dung des Jah­res­er­geb­nis­ses, ins­be­son­de­re Auf­tei­lung der Stif­tungs­er­trä­ge auf die Stif­tungs­zwe­cke und die Zuwen­dun­gen,
— Wahl des Wirt­schafts­prü­fers, der die Jah­res­rech­nung zu prü­fen hat,
— Sat­zungs­än­de­run­gen sowie Ent­schei­dung über die Auf­lö­sung der Stif­tung oder Zusam­men­le­gung der Stif­tung mit ande­ren Stif­tun­gen,
— Ver­ab­schie­dung einer Geschäfts­ord­nung für die Tätig­keit des Vor­stands und des Stif­tungs­rats,
— Zustim­mung zur Anstel­lung eines neben­amt­li­chen Geschäftsführers.


§ 9
Der Vorstand

1. Der Vor­stand besteht aus drei Mit­glie­dern.
2. Der ers­te Vor­stand wird vom Stif­ter beru­fen. Ansons­ten wird der Vor­stand vom Stif­tungs­rat für die Dau­er von drei Jah­ren beru­fen. Wie­der­be­ru­fung ist zuläs­sig
3. Für den ers­ten Vor­stand nach Inkraft­tre­ten der Stif­tung gilt, um durch zeit­ver­setz­te Amts­pe­ri­oden die Kon­ti­nui­tät in der Vor­stands­ar­beit zu erhö­hen, die Beson­der­heit, daß die Amts­pe­ri­ode des ältes­ten bestell­ten Vor­stands­mit­glieds ein Jahr, die des zweit­äl­tes­ten zwei Jah­re und die des jüngs­ten drei Jah­re beträgt.
4. Der Vor­stand wählt bei jeder neu­en Zusam­men­set­zung aus sei­ner Mit­te den Vor­sit­zen­den und den stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den.
5. Die Mit­glie­der des Vor­stands sind ehren­amt­lich für die Stif­tung tätig. Ihnen dür­fen kei­ne Ver­mö­gens­vor­tei­le zuge­wen­det wer­den.
6. Der Vor­sit­zen­de des Ver­eins „Men­schen im Zen­trum e.V.“ kann nicht gleich­zei­tig Vor­sit­zen­der des Vor­stands sein.
7. Die Mit­glie­der des Vor­stands haben bei ihrer Tätig­keit im Innen­ver­hält­nis zur Stif­tung nur Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit zu vertreten.


§ 10
Auf­ga­ben des Vorstands

1. Die Stif­tung wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich im Sin­ne des § 26 BGB durch zwei Mit­glie­der des Vor­stands, dar­un­ter der Vor­sit­zen­de oder sein Stell­ver­tre­ter, ver­tre­ten.
2. Der Vor­stand ver­wal­tet die Stif­tung und führt den Wil­len des Stif­ters aus. Er führt ent­spre­chend den Richt­li­ni­en und Beschlüs­sen des Stif­tungs­rats die Geschäf­te der lau­fen­den Ver­wal­tung. Er ist befugt, anstel­le des Stif­tungs­rats dring­li­che Anord­nun­gen zu tref­fen und unauf­schieb­ba­re Geschäf­te zu besor­gen; er hat als­dann hier­von den Stif­tungs­rat unver­züg­lich zu unter­rich­ten.
3. Der Vor­stand hat ins­be­son­de­re die fol­gen­den Auf­ga­ben:
- Ver­wal­tung des Stif­tungs­ver­mö­gens,
- Beschluss­fas­sung über die Ver­ga­be der Stif­tungs­mit­tel,
- Buch­füh­rung über den Bestand und die Ver­än­de­run­gen des Stif­tungs­ver­mö­gens sowie die Ein­nah­men und Aus­ga­ben der Stif­tung,
- Bericht­erstat­tung über die Tätig­keit der Stif­tung und die ent­spre­chen­de Rech­nungs­le­gung, Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses mit Ver­mö­gens­über­sicht und Ein­nah­men-/Aus­ga­ben­rech­nung sowie des Berichts über die Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks an den Stif­tungs­rat inner­halb von drei Mona­ten nach Ablauf eines jeden Kalen­der­jahrs,
— Auf­stel­lung eines Haus­halts­plans,
— Anzei­ge jeder Ände­rung der Zusam­men­set­zung des Vor­stands an die Auf­sichts­be­hör­de,
— Anstel­lung von Mit­ar­bei­tern,
— Bestel­lung eines beson­de­ren Ver­tre­ters im Sin­ne des § 30 BGB.
4. Der Vor­stand kann sich zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben Drit­ter bedie­nen; die Kos­ten hier­für trägt die Stiftung.


§ 11
Beschluss­fas­sung des Stif­tungs­rats und des Vorstands

1. Der Stif­tungs­rat und der Vor­stand sind jeweils beschluss­fä­hig, wenn mehr als die Hälf­te der jewei­li­gen Mit­glie­der anwe­send ist, dar­un­ter der Vor­sit­zen­de oder der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de. Sie beschlie­ßen jeweils mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des Vor­sit­zen­den, im Fal­le sei­ner Abwe­sen­heit die des stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, den Aus­schlag.
2. Bei Beschluss­fas­sung im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren ist die Zustim­mung aller Mit­glie­der des betref­fen­den Stif­tungs­or­gans erfor­der­lich.
3. Die Sit­zun­gen der Stif­tungs­or­ga­ne sind von dem jewei­li­gen Vor­sit­zen­den nach Bedarf, min­des­tens aber ein­mal im Jahr, anzu­be­rau­men. Sit­zun­gen des Stif­tungs­rats sind fer­ner ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens ein Drit­tel der Mit­glie­der dies mit schrift­li­cher Begrün­dung ver­langt.
4. Zur Sit­zung eines Stif­tungs­or­gans wird mit einer Frist von min­des­tens zwei Wochen unter Anga­be der Tages­ord­nung schrift­lich ein­ge­la­den.
5. Über Beschlüs­se des Stif­tungs­rats und des Vor­stands sind Nie­der­schrif­ten anzu­fer­ti­gen, die jeweils vom Vor­sit­zen­den und einem Mit­glied unter­zeich­net wer­den. Wenn kein Mit­glied wider­spricht, kön­nen Beschlüs­se im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren gefasst wer­den; dies gilt nicht für Ent­schei­dun­gen über Sat­zungs­än­de­run­gen, Umwand­lung und Auf­he­bung der Stif­tung. Die Nie­der­schrif­ten sind allen Organ­mit­glie­dern unver­züg­lich zur Kennt­nis zu bringen.


§ 12
Satzungsänderung

1. Wird die Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks (§ 2) unmög­lich oder erscheint sie ange­sichts wesent­li­cher Ver­än­de­run­gen der Ver­hält­nis­se dem Vor­stand und dem Stif­tungs­rat nicht mehr sinn­voll, so kön­nen bei­de Orga­ne in gemein­sa­mer Sit­zung der Stif­tung einen neu­en Zweck geben. Die­ser Beschluss bedarf der Mehr­heit von ¾ der gemein­sa­men Stim­men der Mit­glie­der von Vor­stand und Stif­tungs­rat.
2. Der neue Stif­tungs­zweck muss eben­falls eine gemein­nüt­zi­ge bzw. mild­tä­ti­ge Aus­rich­tung haben und auf dem Gebiet der Unter­stüt­zung und För­de­rung behin­der­ter Per­so­nen lie­gen. Bei dem Beschluss über eine Zusam­men­le­gung mit einer ande­ren Stif­tung gilt das Glei­che.
3. Sons­ti­ge Sat­zungs­än­de­run­gen wer­den von den Stif­tungs­or­ga­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der gemein­sa­men Stim­men der Mit­glie­der beschlos­sen.
4. Ände­run­gen des Sat­zungs­zwecks sind mit dem zustän­di­gen Finanz­amt abzustimmen.


§ 13
Auf­lö­sung der Stiftung

1. Stif­tungs­rat und Vor­stand kön­nen gemein­sam ein­stim­mig die Auf­lö­sung der Stif­tung beschlie­ßen, wenn die Umstän­de es nicht mehr zulas­sen, den Stif­tungs­zweck dau­ernd und nach­hal­tig zu erfül­len.
2. Bei der Auf­lö­sung oder Auf­he­bung der Stif­tung oder bei Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen an den Ver­ein „Men­schen im Zen­trum e.V.“, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne von § 2 die­ser Sat­zung zu ver­wen­den hat.
3. Besteht der Ver­ein „Men­schen im Zen­trum e.V.“ nicht mehr, so fällt das Ver­mö­gen an den Bun­des­ver­band für Kör­per- und Mehr­fach­be­hin­der­te e.V., Düs­sel­dorf, der das Ver­mö­gen für mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne von § 2 zu ver­wen­den hat.
4. Vor der Über­tra­gung des Ver­mö­gens ist die Zustim­mung des zustän­di­gen Finanz­amts einzuholen.


§ 14
Stiftungsaufsicht

1. Die Stif­tung unter­liegt der staat­li­chen Auf­sicht nach Maß­ga­be des jeweils gel­ten­den Stif­tungs­rechts. Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de ist die Bezirks­re­gie­rung in Düs­sel­dorf. Obers­te Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de ist das Innen­mi­nis­te­ri­um des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len. Die stif­tungs­auf­sichts­be­hörd­li­chen Geneh­mi­gungs- und Zustim­mungs­be­fug­nis­se sind zu beach­ten.
2. Der Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de ist unauf­ge­for­dert der Jah­res­ab­schluß vor­zu­le­gen. Auf Wunsch ist sie über alle Ange­le­gen­hei­ten der Stif­tung zu unter­rich­ten.
3. Der Nach­weis über die Ver­wen­dung der Mit­tel ist durch ord­nungs­mä­ßi­ge Auf­zeich­nun­gen über die Ein­nah­men und Aus­ga­ben gegen­über der Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de zu füh­ren.
4. Sat­zungs­än­de­run­gen wer­den erst nach Geneh­mi­gung durch die zustän­di­ge Behör­de wirk­sam.
5. Unab­hän­gig von den sich aus dem Stif­tungs­ge­setz erge­ben­den Geneh­mi­gungs­pflich­ten sind Beschlüs­se über Sat­zungs­än­de­run­gen und über die Auf­lö­sung der Stif­tung dem zustän­di­gen Finanz­amt anzu­zei­gen. Bei Sat­zungs­än­de­run­gen, die den Zweck der Stif­tung betref­fen, ist zuvor die Ein­wil­li­gung des Finanz­amts zur Steu­er­be­güns­ti­gung ein­zu­ho­len.
6. Jede Ver­än­de­rung der Zusam­men­set­zung des Vor­stands und des Stif­tungs­rats ist der Auf­sichts­be­hör­de unver­züg­lich, jedoch spä­tes­tens inner­halb von zwei Mona­ten, anzuzeigen.


§ 15
Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr der Stif­tung ent­spricht dem Kalenderjahr.

Mön­chen­glad­bach, den 16.08.1999

Frau Eli­sa­beth Haberl Frau Hel­ga Sit­tertz-Hock
— 1. Vor­sit­zen­de — - Schriftführerin -