Interne Meldestelle nach §12 ff. HinSchG
Das “Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen” (kurz: Hinweisgeberschutzgesetz) ist ein Gesetz, welches Personen schützt,
- die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder
- im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und
- diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.
Diese Personen werden als hinweisgebende Personen bezeichnet.
Es werden auch Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
In §2 HinSchG (siehe Link unten) wird aufgeführt, für welche Anwendungsgebiete das Gesetz gilt.
Siehe dazu auch hier:
Die interne Meldestelle ist nur für Meldungen zuständig, die in diesen Anwendungsbereich fallen. Gem. §8 HinSchG gilt für Meldungen das Vertraulichkeitsgebot.
Ansprechpartnerin
Stephanie Fischer, Beauftragte nach §15 (2) HinSchG Interne Meldestelle MiZ e.V.
Tel. 0 21 61/49 521–28
Fax 0 21 61/49 521–xx
E-Mail hinweisgeber@das-z-mg.de
