Weg­wei­ser zur Inklu­si­on in Kindertagesstätten

Beratungsstelle: Kinderzentrum für Inklusion

Die UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­ti­on for­der­te im Jahr 2006 Inklu­si­on als gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be aller Men­schen am gesell­schaft­li­chen Leben. Die Ver­tre­ter Deutsch­lands haben die­ses Über­ein­kom­men 2009 ratifiziert.

Inklu­si­on ist ein Men­schen­recht und beinhal­tet u.a. glei­ches Recht auf Bil­dung und Erzie­hung für alle Menschen.

Durch das 9. Schul­rechts­än­de­rungs­ge­setz von 2013 und durch ent­spre­chen­de Vor­schrif­ten im Kin­der­bil­dungs­ge­setzt (KiBiz) hat jedes Kind das gesetz­li­che Recht auf inklu­si­ve Bil­dung und Erzie­hung im Schul- und Vorschulbereich.

Für die Umset­zung in den Kin­der­ta­ges­stät­ten gibt es aller­dings weder kon­kre­te Vor­schrif­ten noch ein Patent­re­zept und ein Groß­teil des Erfol­ges hängt von den Akteu­ren vor Ort ab.

Hier geht es vor allem um die grund­sätz­li­che Hal­tung zur Inklu­si­on. Posi­tiv ist hier anzu­mer­ken, dass die Pädagog*innen in den Ein­rich­tun­gen nun nicht mehr allei­ne, son­dern in ein Team mit Therapeut*innen, Psycholog*innen, Eltern und ande­ren Fach­kräf­ten ein­ge­bun­den sind.

Alle betei­li­gen sich nun an der Res­sour­cen­fin­dung für den päd­ago­gi­schen All­tag, dazu kom­men die Exper­ten in den All­tag der Kinder.

Kon­kre­te Verfahrensschritte

Wel­che kon­kre­ten Ver­fah­rens­schrit­te sind not­wen­dig, wenn die Auf­nah­me von Kin­dern mit (dro­hen­der) Behin­de­rung erfol­gen soll bzw. wenn Kin­der mit (dro­hen­der) Behin­de­rung schon in der Ein­rich­tung sind und die­se adäquat geför­dert wer­den sollen?

Mit einer adäqua­ten För­de­rung des Kin­des schafft man einen Teil der Grund­la­gen zur funk­tio­nie­ren­den Inklu­si­on in den Ein­rich­tun­gen. Hier­zu benö­tigt man finan­zi­el­le Mit­tel um Per­so­nal, Hilfs­mit­tel, räum­li­che Ver­än­de­run­gen und Fort­bil­dun­gen auf den Weg zu bringen.

Zunächst ist die Fest­stel­lung des ört­li­chen Sozi­al­hil­fe­trä­gers (Jugend­amt), dass das Kind zur Per­so­nen­grup­pe nach §53 SGB XII gehört (sie­he Geset­zes­text im Anhang), nötig.

Eine wei­te­re, wenn nicht die wich­tigs­te Grund­la­ge bzw. Vor­aus­set­zung für den Weg zur gelin­gen­den Inklu­si­on ist die Über­prü­fung der Hal­tung der Mitarbeiter*innen in den Kin­der­ta­ges­stät­ten und die Für­sor­ge betref­fend Ihrer Fort­bil­dung zum The­ma Inklusion.

Es gibt zwei unter­schied­li­che Fäl­le, die zu beach­ten sind:

 

Unser Modell­pro­jekt ist been­det. Ein Wei­ter­füh­rungs­an­trag ist gestellt. In drin­gen­den Fäl­len fin­det eine tele­fo­ni­sche Bera­tung durch Susan­ne Wilms statt. 


Kon­takt

Foto von Dagmar Pohl      Dag­mar Pohl 
Foto von Susanne Wilms Susan­ne Wilms
Tel.      0 21 61/49 521–0
Fax     0 21 61/49 521–16
E‑Mail

Die Bera­tungs­stel­le: Kin­der­zen­trum für Inklu­si­on wird geför­dert von

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