Interne Meldestelle nach §12 ff. HinSchG
- die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder
- im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und
- diese an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.
Diese Personen werden als hinweisgebende Personen bezeichnet.
Es werden auch Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
In §2 HinSchG (siehe https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/__2.html) wird aufgeführt für welche Anwendungsgebiete das Gesetz gilt. Die interne Meldestelle ist nur für Meldungen zuständig, die in diesen Anwendungsbereich fallen. Gem. §8 HinSchG gilt für Meldungen das Vertraulichkeitsgebot.