Sat­zung Men­schen im Zen­trum e.V.

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§ 1
Name und Zweck des Ver­eins                                                                                       

Der Ver­ein Men­schen im Zen­trum e.V. ist ein Zusam­men­schluss von Men­schen mit kör­per­li­chen Behin­de­run­gen sowie deren Eltern, Ange­hö­ri­gen und Förderern.

Er hat sei­nen Sitz in Mönchengladbach.

Der Ver­ein hat den Zweck, nach Bedürf­nis und Mög­lich­keit cere­bral gelähm­te, geschä­dig­te und ander­wei­tig kör­per­be­hin­der­te und von Behin­de­rung bedroh­te Men­schen, ins­be­son­de­re Kin­der zu för­dern und zu betreu­en. Er kann und soll, allein oder im Zusam­men­wir­ken mit ande­ren pri­va­ten oder öffent­li­chen Stel­len und Ein­rich­tun­gen glei­cher oder ähn­li­cher Ziel­set­zung, alles tun, was die­sem Zwe­cke dient, insbesondere

1. die Eltern in der häus­li­chen Betreu­ung und Erzie­hung ihrer behin­der­ten Kin­der bera­ten und unter­stüt­zen und die Inte­gra­ti­on behin­der­ter Kin­der fördern,

2. Ein­rich­tun­gen zu ergo­the­ra­peu­ti­schen, kran­ken­gym­nas­ti­schen und sons­ti­gen För­de­run­gen und gege­be­nen­falls Unter­brin­gung von cere­bral gelähm­ten, geschä­dig­ten und ander­wei­tig kör­per­be­hin­der­ten Men­schen errich­ten, betrei­ben oder fördern,

3. Gele­gen­heit zur schu­li­schen und beruf­li­chen Aus­bil­dung von cere­bral gelähm­ten, geschä­dig­ten und ander­wei­tig kör­per­be­hin­der­ten Men­schen, zu ihrer Teil­nah­me am all­ge­mei­nen Leben und zu ihrer Ein­glie­de­rung in Wirt­schaft und Gesell­schaft, gege­be­nen­falls auch zu ihrer Ver­sor­gung, schaf­fen oder fördern,

4. die Öffent­lich­keit über die Pro­ble­me der Betrof­fe­nen und ihrer Ange­hö­ri­gen unterrichten,

5. die ein­schlä­gi­ge medi­zi­ni­sche For­schung anre­gen und fördern,

6. Rechts­fra­gen klä­ren, die sich für cere­bral gelähm­te, geschä­dig­te und ander­wei­tig kör­per­be­hin­der­te Men­schen und ihre Eltern aus ihrer beson­de­ren Situa­ti­on ergeben,

7. alle Hilfs­quel­len erschlie­ßen und koor­di­nie­ren, die für die Zwe­cke des Ver­eins ver­füg­bar gemacht wer­den können.

Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch und kon­fes­sio­nell neutral.


§ 2
Mitgliedschaft

1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son wer­den. Über die Auf­nah­me der Mit­glie­der beschließt der Vorstand.

2. Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­tritt oder Aus­schluss. Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Der Aus­tritt muss schrift­lich gegen­über dem Vor­stand erklärt wer­den. Er ist nur unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Mona­ten zum Ende eines Kalen­der­jah­res möglich.

3. Über den Aus­schluss eines Mit­glie­des ent­schei­det der Vor­stand. Der Aus­schluss ist nur zuläs­sig, wenn das Mit­glied in schwer­wie­gen­der Wei­se gegen die Inter­es­sen des Ver­eins ver­sto­ßen hat. Der Aus­schluss ist schrift­lich zu begrün­den. Wird gegen den Aus­schluss schrift­lich Wider­spruch erho­ben, so ent­schei­det die Mitgliederversammlung.


§ 3
Orga­ne des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind
­ — die Mit­glie­der­ver­samm­lung und
­ — der Vorstand.


§ 4
Mitgliederversammlung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins. Sie ist als ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­mal im Jahr ein­zu­be­ru­fen. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn dies vom Vor­stand beschlos­sen wird oder min­des­tens ein Fünf­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich ver­lan­gen. Die Ein­be­ru­fung obliegt dem Vor­stand. Sie soll in der Regel nicht weni­ger als 14 Tage vor dem Zusam­men­tritt der Ver­samm­lung schrift­lich erfol­gen und muss von der Mit­tei­lung der Tages­ord­nung beglei­tet sein.

2. Jedes Mit­glied hat in der Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Stimme.

3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit der erschie­ne­nen Mit­glie­der. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me ihres Vor­sit­zen­den den Ausschlag.

4. Bei Ände­run­gen der Sat­zung ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung nur dann beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 1/3 sämt­li­cher Ver­eins­mit­glie­der anwe­send sind.

Bei Beschluss­un­fä­hig­keit muss der Vor­stand unter Wah­rung der Ein­la­dungs­frist eine erneu­te Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der glei­chen Tages­ord­nung ein­be­ru­fen; die­se ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Auf die beson­de­re Art der Beschluss­fä­hig­keit ist in der Ein­la­dung hinzuweisen.

Sat­zungs­än­de­run­gen bedür­fen immer einer Mehr­heit von 3/4 der anwe­sen­den Mitglieder.

5. Über die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gefass­ten Beschlüs­se ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.


§ 5
Auf­ga­be der Mitgliederversammlung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben:

1. Wahl des Vor­stan­des
2. Wahl von zwei Rech­nungs­prü­fern
3. Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­trä­ge
4. Ent­las­tung des Vorstandes

2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann im Bedarfs­fal­le beson­de­re Ver­tre­ter im Sin­ne des § 30 BGB bestellen.


§ 6
Vorstand

1. Der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB besteht aus dem Vor­sit­zen­den, dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den und dem Schrift­füh­rer. Der Vor­stand kann auf max. sechs Vor­stands­mit­glie­der erwei­tert werden.

Min­des­tens 50 % der Vor­stands­mit­glie­der müs­sen selbst behin­dert oder Ange­hö­ri­ge von behin­der­ten Men­schen sein.

Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des im Sin­ne des § 26 BGB vertreten.

Die Vor­stands­mit­glie­der üben ihr Amt ehren­amt­lich aus. Not­wen­di­ge Aus­la­gen wer­den ihnen erstattet.

Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von vier Jah­ren gewählt.

Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor dem Ende sei­ner Amts­zeit aus, so kann durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er der ver­blei­ben­den Amts­zeit des Vor­stands­mit­glie­des ein Vor­stands­mit­glied nach­ge­wählt werden.

Für die ers­te Vor­stands­wahl nach Inkraft­tre­ten der Sat­zungs­än­de­rung vom 04.05.2000 wer­den drei der Vor­stands­mit­glie­der für die Dau­er von 2 Jah­ren gewählt.

Per­so­nen, die in einem Dienst­ver­hält­nis zum Ver­ein ste­hen, kön­nen nicht zum Vor­stands­mit­glied gewählt wer­den. Neu­wah­len oder Wah­len zur Ergän­zung des Vor­stan­des sind auf Beschluss des Vor­stan­des oder der Mit­glie­der­ver­samm­lung durch­zu­füh­ren. Wie­der­wahl ist zulässig.

2. Der Vor­stand lei­tet die gesam­te Ver­eins­tä­tig­keit im Sin­ne die­ser Sat­zung. Er ver­wal­tet das Ver­eins­ver­mö­gen und stellt die Jah­res­rech­nung auf. Der Vor­sit­zen­de — im Ver­hin­de­rungs­fal­le des­sen Stell­ver­tre­ter — beruft eine Vor­stands­sit­zung ein, sooft es erfor­der­lich ist. Der Vor­stand ent­schei­det mit Stim­men­mehr­heit; bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des Vor­sit­zen­den den Aus­schlag. Über die Sit­zung ist eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men, die vom Vor­sit­zen­den — im Ver­hin­de­rungs­fal­le durch des­sen Stell­ver­tre­ter — und dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

3. Der Vor­stand bestimmt selbst, wer von sei­nen Mit­glie­dern wel­che Auf­ga­ben wahr­zu­neh­men hat und wie sich die Vor­stands­mit­glie­der unter­ein­an­der vertreten.

4. Der Vor­stand hat nach Abschluss eines jeden Geschäfts­jah­res eine Jah­res­rech­nung von einem Ange­hö­ri­gen eines steu­er­be­ra­ten­den Beru­fes erstel­len zu las­sen. Auf der Jah­res­ver­samm­lung ist den Mit­glie­dern die­se Rech­nung vor­zu­le­gen und zu erläutern.

5. Die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­ten bei­den Rech­nungs­prü­fer prü­fen die sat­zungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung der Ver­eins­mit­tel. Sie dür­fen nicht Mit­glied des Vor­stan­des sein.

6. Die Prü­fung ist min­des­tens ein­mal im Jahr vor­zu­neh­men. Über die Prü­fung ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist über die Prü­fung in der Jah­res­ver­samm­lung oder, sofern erfor­der­lich, in einer außer­or­dent­li­chen Ver­samm­lung zu unterrichten

7. Die Beauf­tra­gung der Rech­nungs­prü­fer erstreckt sich auf jeweils nicht mehr als drei Geschäfts­jah­re. Wie­der­wahl ist zulässig.

8. Der Vor­stand kann mit der Abwick­lung der täg­li­chen Geschäf­te einen Geschäfts­füh­rer beauf­tra­gen. Er ist nur dem Vor­stand gegen­über ver­ant­wort­lich. Er ist beson­de­rer Ver­tre­ter nach § 30 BGB.

9. Der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB ist ermäch­tigt, Ände­run­gen im Wort­laut der Sat­zung vor­zu­neh­men, soweit die­ses zur Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter oder zur Erlan­gung der Gemein­nüt­zig­keit von den Behör­den schrift­lich ver­langt wird.


§ 7
Beirat

Der Vor­stand soll zu sei­ner fach­li­chen Bera­tung Bei­rä­te beru­fen. Der Bei­rat unter­stützt und berät den Vor­stand bei der Erfül­lung der Auf­ga­ben des Ver­eins. Er wird vom Vor­stand in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über die Ent­wick­lung des Ver­eins unter­rich­tet. Die Mit­glie­der des Bei­ra­tes haben das Recht, sich vom Vor­stand über den Stand der Arbei­ten des Ver­eins infor­mie­ren zu lassen.


§ 8
Mit­tel und Mittelverwendung

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge — mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

Der Erfül­lung des Ver­eins­zwe­ckes die­nen Bei­trä­ge der Mit­glie­der, pri­va­te Spen­den, Zuwen­dun­gen der öffent­li­chen Hand, Leis­tungs­ent­gel­te und die Erträ­ge des Ver­eins­ver­mö­gens. Bedürf­ti­gen Mit­glie­dern kann der Vor­stand die Bei­trags­zah­lung ganz oder teil­wei­se erlassen.


§ 9
Auf­lö­sung des Vereins

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins der Stif­tung Zen­trum für Kör­per­be­hin­der­te mit der Auf­la­ge zu, es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich zu den vom Ver­ein ver­folg­ten Zwe­cken zu ver­wen­den. Besteht die­se nicht, fällt das Ver­mö­gen dem Bun­des­ver­band für Kör­per- und Mehr­fach­be­hin­der­te e.V. mit der Auf­la­ge zu, es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich zu den vom Ver­ein ver­folg­ten Zwe­cken zu verwenden.


§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalen­der­jahr. Das ers­te Geschäfts­jahr endet an dem 31. Dezem­ber, der auf die Ein­tra­gung des Ver­eins in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Mön­chen­glad­bach folgt.


Fas­sung vom 03.04.2014
Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 03.04.2014