Stiftungssatzung
Präambel
Das Zentrum für Körperbehinderte e.V. (jetzt: Verein Menschen im Zentrum e.V.) beabsichtigt, mit der Gründung einer Stiftung die in seiner Satzung erklärten Ziele durch adäquate Einrichtungen und Maßnahmen sicherzustellen.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Zentrum für Körperbehinderte.
2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Mönchengladbach.
3. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2
Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Hilfe für körperbehinderte Menschen. Die Stiftung fördert Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für körperbehinderte Menschen darstellen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
— die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für körperbehinderte Menschen, damit sie in ihr Wohnumfeld integriert leben können,
— Maßnahmen zur Unterstützung, Bildung, Beratung, Betreuung und Freizeitgestaltung von Menschen mit Körperbehinderungen.
2. Die Stiftung kann ihren Zweck dadurch erfüllen, daß sie Mittel für die Verwirklichung des Zwecks einer anderen begünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere dem Verein Menschen im Zentrum e.V., zur Verfügung stellt.
3. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln oder Durchführung von Maßnahmen besteht nicht. Es dürfen nur Personen unterstützt werden, die bedürftig sind im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Stiftungsurkunde und beträgt DM 500.000,– (in Worten: Deutsche Mark fünfhunderttausend).
2. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert in seiner Substanz zu erhalten. Vermögensumschichtungen im Sinne des § 21 Stiftungsgesetz NW sind zulässig.
3. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, sofern der Zuwendende ausdrücklich bestimmt, daß durch die Zuwendung eine Aufstockung des Stiftungsvermögens erfolgen soll (Zustiftungen).
§ 5
Mittelverwendung
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 zu verwenden.
2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
§ 6
Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind
— der Stiftungsrat und
— der Vorstand.
2. Zur Unterstützung der Stiftungsorgane kann die Stiftung einen Beirat einrichten. Die Mitglieder werden vom Stiftungsrat berufen.
3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.
4. Der Vorstand ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine dem Umfang des Tagesgeschäfts entsprechende nebenamtliche Geschäftsführung und gegebenenfalls Hilfskräfte zu bestellen. Der Geschäftsführer soll nicht Mitglied eines der beiden Stiftungsorgane sein.
§ 7
Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus vier Mitgliedern.
2. Die Bestellung zum Stiftungsratmitglied erfolgt auf die Dauer von vier Jahren.
3. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats beruft der Stifter.
4. Um durch zeitversetzte Amtsperioden die Kontinuität in der Arbeit des Stiftungsrats zu erhöhen, gilt für den ersten Stiftungsrat nach Inkrafttreten der Stiftung die Besonderheit, dass die Amtsperiode der beiden ältesten bestellten Mitglieder des Stiftungsrats zwei Jahre beträgt.
5. Nach Ablauf einer Amtsperiode oder einem sonstigen Ausscheiden werden die Mitglieder des Stiftungsrats grundsätzlich bestellt durch Wahl im Stiftungsrat (Kooptation). Der Stifter hat jedoch das Recht, auf die Zusammensetzung des Stiftungsrats in der Weise einzuwirken, daß bis zu zwei Mitglieder durch ihn berufen werden können.
6. Wiederwahl bzw. Wiederberufung als Stiftungsratsmitglied ist zulässig.
7. Der Stiftungsrat wählt bei jeder neuen Zusammensetzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
8. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
9. Die Mitglieder des Stiftungsrats haben bei ihrer Tätigkeit im Innenverhältnis zur Stiftung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrats
1. Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und berät und überwacht den Stiftungsvorstand.
2. Dem Stiftungsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
— Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
— Zustimmung bei Entscheidungen gemäß §§ 4 und 5 dieser Satzung,
— Erlass von Grundsätzen und Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
— Verabschiedung des vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsberichts und der Rechnungslegung,
— Entlastung des Vorstands,
— Genehmigung des jährlich aufzustellenden Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresergebnisses, insbesondere Aufteilung der Stiftungserträge auf die Stiftungszwecke und die Zuwendungen,
— Wahl des Wirtschaftsprüfers, der die Jahresrechnung zu prüfen hat,
— Satzungsänderungen sowie Entscheidung über die Auflösung der Stiftung oder Zusammenlegung der Stiftung mit anderen Stiftungen,
— Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstands und des Stiftungsrats,
— Zustimmung zur Anstellung eines nebenamtlichen Geschäftsführers.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
2. Der erste Vorstand wird vom Stifter berufen. Ansonsten wird der Vorstand vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig
3. Für den ersten Vorstand nach Inkrafttreten der Stiftung gilt, um durch zeitversetzte Amtsperioden die Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu erhöhen, die Besonderheit, daß die Amtsperiode des ältesten bestellten Vorstandsmitglieds ein Jahr, die des zweitältesten zwei Jahre und die des jüngsten drei Jahre beträgt.
4. Der Vorstand wählt bei jeder neuen Zusammensetzung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
6. Der Vorsitzende des Vereins „Menschen im Zentrum e.V.“ kann nicht gleichzeitig Vorsitzender des Vorstands sein.
7. Die Mitglieder des Vorstands haben bei ihrer Tätigkeit im Innenverhältnis zur Stiftung nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 10
Aufgaben des Vorstands
1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.
2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen des Stifters aus. Er führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; er hat alsdann hiervon den Stiftungsrat unverzüglich zu unterrichten.
3. Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
- Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
- Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechnungslegung, Vorlage des Jahresabschlusses mit Vermögensübersicht und Einnahmen-/Ausgabenrechnung sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Stiftungsrat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs,
— Aufstellung eines Haushaltsplans,
— Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstands an die Aufsichtsbehörde,
— Anstellung von Mitarbeitern,
— Bestellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
4. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen; die Kosten hierfür trägt die Stiftung.
§ 11
Beschlussfassung des Stiftungsrats und des Vorstands
1. Der Stiftungsrat und der Vorstand sind jeweils beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Sie beschließen jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des betreffenden Stiftungsorgans erforderlich.
3. Die Sitzungen der Stiftungsorgane sind von dem jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, anzuberaumen. Sitzungen des Stiftungsrats sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangt.
4. Zur Sitzung eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
5. Über Beschlüsse des Stiftungsrats und des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen, die jeweils vom Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; dies gilt nicht für Entscheidungen über Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung. Die Niederschriften sind allen Organmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 12
Satzungsänderung
1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse dem Vorstand und dem Stiftungsrat nicht mehr sinnvoll, so können beide Organe in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der gemeinsamen Stimmen der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat.
2. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls eine gemeinnützige bzw. mildtätige Ausrichtung haben und auf dem Gebiet der Unterstützung und Förderung behinderter Personen liegen. Bei dem Beschluss über eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung gilt das Gleiche.
3. Sonstige Satzungsänderungen werden von den Stiftungsorganen mit einfacher Mehrheit der gemeinsamen Stimmen der Mitglieder beschlossen.
4. Änderungen des Satzungszwecks sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
§ 13
Auflösung der Stiftung
1. Stiftungsrat und Vorstand können gemeinsam einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Menschen im Zentrum e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Besteht der Verein „Menschen im Zentrum e.V.“ nicht mehr, so fällt das Vermögen an den Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V., Düsseldorf, der das Vermögen für mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 zu verwenden hat.
4. Vor der Übertragung des Vermögens ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
§ 14
Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist unaufgefordert der Jahresabschluß vorzulegen. Auf Wunsch ist sie über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
3. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen.
4. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
5. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
6. Jede Veränderung der Zusammensetzung des Vorstands und des Stiftungsrats ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten, anzuzeigen.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.
Mönchengladbach, den 16.08.1999
Frau Elisabeth Haberl Frau Helga Sittertz-Hock
— 1. Vorsitzende — - Schriftführerin -