Bera­tungs­stel­le

Bera­tungs­stel­le für Men­schen mit Behinderung

beratungWir bera­ten
Men­schen mit Behin­de­rung, deren Ange­hö­ri­ge, Mit­glie­der und ande­re inter­es­sier­te Per­so­nen zu fol­gen­den Themen:

 
  • recht­li­che Ansprüche
  • finan­zi­el­le Hilfen
  • För­der­mög­lich­kei­ten
  • Woh­nen und Kurzzeitunterbringung
  • Kur- und Freizeitmaßnahmen
  • Fami­li­en­un­ter­stüt­zen­de Maßnahmen
  • Selbst­hil­fe­grup­pen

Wir bera­ten und begleiten

  • in Fra­gen der per­sön­li­chen Lebens­pla­nung und ‑gestal­tung
  • bei fami­liä­ren Problemen
  • beim Auf­bau von Selbsthilfegruppen

Wir bie­ten

  • Ein­zel- und Familiengespräche
  • sowie tele­fo­ni­sche Beratung
  • Grup­pen­an­ge­bo­te für Men­schen mit Behin­de­rung, Eltern und Kinder
  • Ver­mitt­lung wei­ter­füh­ren­der Hilfsangebote

 

Bera­tungs­stel­le
0 21 61/49 521–58
Fax
0 21 61/49 521–16
E‑Mail

Psy­cho­lo­gi­sche Bera­tung / Erziehungsberatung

Psy­cho­lo­gi­sche Bera­tung / Erziehungsberatung

beratungWir bera­ten Kin­der und Jugend­li­che mit bestehen­der oder dro­hen­der kör­per­li­cher und/oder geis­ti­ger Behin­de­rung sowie deren Erziehungsberechtigte.

 

Unse­re Ziele

  • Klä­rung und Bewäl­ti­gung von indi­vi­du­el­len und/oder durch die Behin­de­rung beding­te Pro­ble­me von Kin­dern und Jugendlichen
  • Lösung von Erziehungsfragen
  • Ver­bes­se­rung der Kom­mu­ni­ka­ti­on und Erar­bei­tung neu­er Verhaltensmuster
  • Stär­kung der erzie­he­ri­schen Kom­pe­ten­zen der Eltern und sons­ti­ger Erziehungspersonen
  • Hil­fe­stel­lung bei der Ver­ar­bei­tung der Behin­de­rung und Auf­zei­gen von Perspektiven

Wir bie­ten

  • prä­ven­tiv ori­en­tier­te Bera­tungs- und Unterstützungsangebote
  • Ein­zel- und Familiengespräche
  • Dia­gnos­tik und Bera­tung bei Erzie­hungs­pro­ble­men, Ent­wick­lungs- und Verhaltensauffälligkeiten
  • indi­vi­du­el­le und Gruppenangebote
  • the­men­zen­trier­te Elterngesprächskreise
  • Ver­mitt­lung von wei­ter­füh­ren­den Hilfsangeboten

 

Erzie­hungs­be­ra­tung
0 21 61/49 521–0
Fax
0 21 61/49 521–16
E‑Mail

Offe­ne Ganz­tags­schu­le (OGS)

Offe­ne Ganz­tags­schu­le (OGS) an der Gemein­schafts­grund­schu­le (GGS) Neuwerk

ganztagesschuleWir bie­ten an der GGS Neu­werk nach­mit­tags ein ver­läss­li­ches, attrak­ti­ves und qua­li­ta­tiv hoch­wer­ti­ges Bildungs‑, Erzie­hungs- und Betreu­ungs­an­ge­bot an.

Wir för­dern die indi­vi­du­el­le, per­sön­li­che und schu­li­sche Ent­wick­lung der Kin­der durch:

  • Ein gemein­sa­mes Mittagessen
  • Haus­auf­ga­ben­be­treu­ung in Koope­ra­ti­on mit den Leh­re­rIn­nen der GGS Neuwerk
  • Offe­nes Frei­spiel und Kreativ-Angebote
  • Sport­an­ge­bo­te (z.B. Psy­cho­mo­to­rik, mehr­mals wöchent­lich Bewe­gungs­ein­hei­ten in der Turnhalle)
  • Lese-AG
  • The­ra­pie­be­gleit­hun­de-AG
  • AG in Zusam­men­ar­beit mit der Heil­päd­ago­gi­schen Früh­för­de­rung von Men­schen im Zen­trum e.V.
  • PC-AG (geför­dert von Stif­tung Wohlfahrtspflege),
  • Gar­ten-AG zur Gestal­tung der Sinnesgärten
  • Ein abwechs­lungs­rei­ches Ferienprogramm


Die Eltern­bei­trä­ge für die OGS sind an die Stadt Mön­chen­glad­bach zu ent­rich­ten. Die aktu­ell gül­ti­ge Bei­trags­ta­bel­le erhal­ten Sie bei uns oder im Schulamt.

 


Offe­ne Ganz­tags­schu­le Abteilungsleitung:
Ste­pha­nie Fischer

Tel.
0 21 61/49 521–28
Fax
0 21 61/49 521–16
E‑mail

Offe­ne Ganz­tags­schu­le Teamleitung:
Ire­ne Knops

Tel.
0 21 61/99 199–70
Fax
0 21 61/ 66 42 02
E‑mail

Inter­dis­zi­pli­nä­re Frühförderung

Inter­dis­zi­pli­nä­re Frühförderung

fruehfoerderungAus­gangs­punkt unse­rer inter­dis­zi­pli­nä­ren Früh­för­de­rung ist ein ganz­heit­li­cher, kinder‑, fami­li­en- und umwelt­ori­en­tier­ter Ansatz. Wir för­dern und beglei­ten Kin­der von Geburt bis zum Schul­ein­tritt. In der the­ra­peu­ti­schen Ambu­lanz wer­den auch Schul­kin­der ergo­the­ra­peu­tisch und phy­sio­the­ra­peu­tisch behandelt.

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Wir bie­ten fol­gen­de Leis­tun­gen an:

  • Kom­plex­leis­tung (Heil­päd­ago­gik, Ergo­the­ra­pie, Phy­sio­the­ra­pie und/oder Logo­pä­die) nach §§ 30 und 56 SGB IX, inklu­si­ve Eingangsdiagnostik

  • Heil­päd­ago­gi­sche Früh­för­de­rung nach §§ 53 ff. SGB XII (Ein­glie­de­rungs­hil­fe)
    • Sys­te­mi­sche Bera­tung und Beglei­tung der Eltern
    • Ein­zel- und Gruppenförderung
    • Ambu­lan­te und mobi­le Förderung

  • Ergo­the­ra­pie nach Heilmittelverordnung
    • Auf­merk­sam­keits­trai­ning nach Lauth & Schlott­keIFF Fly­er Lauth
    • Sen­so­ri­sche Inte­gra­ti­on nach Jean Ayres
    • Psy­cho­mo­to­rik

  • Phy­sio­the­ra­pie nach Heilmittelverordnung
    • Nach dem Bobath-Konzept
    • Nach dem Cas­til­lo-Mora­les® Konzept
    • Galileo®-Training
    • Atem­the­ra­pie
    • Manu­el­le Fuß­the­ra­pie nach Zukunft-Huber
    • Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung

Die Kom­plex­leis­tung füh­ren wir auch im Früh­för­der­zen­trum Rheydt, Dah­le­ner Stra­ße 15 in 41239 Mön­chen­glad­bach durch.


Wei­te­re Ange­bo­te unse­rer Abteilung

  • Befund-Erstel­lung
  • In Ein­zel­fäl­len sind auch in ande­ren Berei­chen För­de­run­gen im Grund­schul­al­ter möglich
  • Offe­nes Bera­tungs­an­ge­bot (ver­ein­ba­ren Sie ger­ne einen Ter­min, wenn Sie sich bzgl. der Ent­wick­lung Ihres Kin­des bera­ten las­sen möchten)

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen über die Arbeit der Früh­för­de­rung erhal­ten Sie im fol­gen­den Arti­kel:
http://www.kidsgo.de/baby-kleinkind-entwicklung-02/fruehfoerderung.php


Ver­wal­tung
(per­sön­lich zu errei­chen mon­tags bis don­ners­tags von 08:30–13:30 Uhr und frei­tags von 09:00–12:00 Uhr. Außer­halb die­ser Sprech­zei­ten spre­chen Sie bit­te auf den Anruf­be­ant­wor­ter. Der Anruf­be­ant­wor­ter wird regel­mä­ßig abge­hört. Sie wer­den sobald wie mög­lich zurück­ge­ru­fen. Vie­len Dank.)

Tel.
0 21 61/49 521–18
Fax
0 21 61/49 521–71
E‑Mail

Lei­tung (Robert Lilje)

Tel.
0 21 61/49 521–27
E‑Mail

Heil­päd­ago­gik

Tel.
0 21 61/49 521–24
E‑Mail

Ergo­the­ra­pie + Physiotherapie

Tel.
0 21 61/49 521–18
E‑Mail (Ergo­the­ra­pie)
E‑Mail (Phy­sio­the­ra­pie)

 

Mön­chen­glad­ba­cher Netz­werk Frü­he Hilfen

Hier fin­den Sie vie­le Ange­bo­te der Stadt Mön­chen­glad­bach, die vor der Geburt und in den ers­ten Lebens­jah­ren Ihres Kin­der für Sie hilf­reich sein können.

https://www.fruehehilfen-online.nrw.de/moenchengladbach.suche

Mit­glied werden

Mit­glied werden

Was wir unse­ren Mit­glie­dern bieten …

  • Sie wer­den im letz­ten Quar­tal eines Jah­res zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­ge­la­den. Hier haben Sie ein per­sön­li­ches Stimm­recht und neh­men somit auf bestimm­te Ent­wick­lun­gen inner­halb des Ver­eins Einfluss.
  • Selbst­ver­ständ­lich sind Sie ein­ge­la­den an allen Akti­vi­tä­ten des Ver­eins teil­zu­neh­men sowie unse­re Dienst­leis­tun­gen in Anspruch zu nehmen.
  • Auf Wunsch erhal­ten Sie kos­ten­los von unse­rem Bun­des­ver­band für  Kör­per- und Mehr­fach­be­hin­der­te e.V. die Zeit­schrift „Das Band“. Die Kos­ten für die­se Zeit­schrift tra­gen wir für Sie.
  • Wir bie­ten Ihnen einen indi­vi­du­el­len Mit­glieds­bei­trag ab 3 Euro pro Monat an. D.h. Sie zah­len min­des­tens 36 Euro Mit­glieds­bei­trag pro Jahr. Die­ser Betrag kann jähr­lich oder halb­jähr­lich von Ihrem Kon­to abge­bucht werden.

Per Post oder Fax

Antrag auf Mit­glied­schaft 02_24


spen­den

Geld­spen­den

spendenMöch­ten Sie uns finan­zi­ell unterstützen?

Ihre Spen­den­gel­der wer­den zweck­ge­bun­den für geziel­te Pro­jek­te und Auf­ga­ben ein­ge­setzt. Selbst­ver­ständ­lich stel­len wir Ihnen auf Wunsch eine Spen­den­be­schei­ni­gung aus.

per Fax/Post spenden

Spen­den im Trau­er­fall — Geld­spen­den anstatt freund­lich zuge­dach­ter Blumengrüße

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Bank­ver­bin­dung

Stadt­spar­kas­se Mönchengladbach

IBAN: DE42 3105 0000 0000 0447 50

BIC: MGLSDE33XXX (Mön­chen­glad­bach)

 

 

Unse­re Stiftung

Unse­re Stiftung

stiftungWER WIR SIND / WAS WIR TUN

Grün­dung der Stiftung

Im Jahr 1999 grün­de­te unser Ver­ein die Stif­tung Men­schen im Zen­trum (vor­mals: Zen­trum für Kör­per­be­hin­der­te), um die bestehen­den Ein­rich­tun­gen lang­fris­tig zu sichern und die Auf­ga­ben des Ver­eins Men­schen im Zen­trum e.V. wir­kungs­vol­ler erfül­len zu kön­nen. Die Sat­zung der Stif­tung legt fest, dass ihre Mit­tel in meh­re­ren Auf­ga­ben­fel­dern zur Hil­fe für Men­schen mit einer Kör­per­be­hin­de­rung ein­ge­setzt wer­den müssen.

För­der­maß­nah­men

Ein Schwer­punkt liegt dar­in, Men­schen mit einer Kör­per­be­hin­de­rung bei der Schaf­fung und Erhal­tung von Wohn­raum zu unter­stüt­zen, damit sie in ihrem Wohn­um­feld inte­griert leben kön­nen. Gera­de hier lie­gen gro­ße Chan­cen, zu einer Lebens­zu­frie­den­heit der Betrof­fe­nen bei­zu­tra­gen. Die Stif­tung unter­stützt dar­über hin­aus mit glei­cher Inten­si­tät auch Vor­ha­ben ande­rer Art. So sind Maß­nah­men zur Betreu­ung, Bil­dung, Bera­tung und Frei­zeit­ge­stal­tung für Men­schen mit einer Kör­per­be­hin­de­rung ein wesent­li­ches Anliegen.

Unser Ver­ein

Unser Ver­ein

vereinWAS WIR TUN / WER WIR SIND

Men­schen mit Beein­träch­ti­gun­gen brau­chen Akzep­tanz und Hil­fen, die ihnen die Teil­ha­be am Leben erleich­tern. Des­we­gen haben wir im Lau­fe der Jah­re ein viel­fäl­ti­ges Ange­bot für Kin­der, Jugend­li­che und Erwach­se­ne ent­wi­ckelt.
Es soll hel­fen, ein part­ner­schaft­li­ches Zusam­men­le­ben von Men­schen mit und ohne Behin­de­rung zu fördern.


Dazu will der Verein:

  • die Inte­gra­ti­on von Men­schen mit Behin­de­rung fördern
  • Eltern in der häus­li­chen Betreu­ung und Erzie­hung ihrer Kin­der bera­ten und unterstützen
  • Ein­rich­tun­gen zur För­de­rung und Unter­brin­gung von Men­schen mit Behin­de­rung errich­ten, betrei­ben und fördern
  • schu­li­sche und beruf­li­che Aus­bil­dungs­mög­lich­kei­ten für sie schaf­fen und fördern
  • ihre Teil­nah­me am all­ge­mei­nen Leben sowie ihre Ein­glie­de­rung in Wirt­schaft und Gesell­schaft ermöglichen
  • Auf­klä­rungs­ar­beit über die Pro­ble­me Betrof­fe­ner und ihrer Ange­hö­ri­gen in der Öffent­lich­keit betreiben
  • die ein­schlä­gi­ge medi­zi­ni­sche For­schung anre­gen und fördern
  • Rechts­fra­gen klä­ren, die sich aus der beson­de­ren Situa­ti­on von Men­schen mit Behin­de­rung ergeben

Ver­eins­sat­zung

Sat­zung Men­schen im Zen­trum e.V.

Ver­eins­sat­zung download

 

§ 1
Name und Zweck des Ver­eins                                                                                       

Der Ver­ein Men­schen im Zen­trum e.V. ist ein Zusam­men­schluss von Men­schen mit kör­per­li­chen Behin­de­run­gen sowie deren Eltern, Ange­hö­ri­gen und Förderern.

Er hat sei­nen Sitz in Mönchengladbach.

Der Ver­ein hat den Zweck, nach Bedürf­nis und Mög­lich­keit cere­bral gelähm­te, geschä­dig­te und ander­wei­tig kör­per­be­hin­der­te und von Behin­de­rung bedroh­te Men­schen, ins­be­son­de­re Kin­der zu för­dern und zu betreu­en. Er kann und soll, allein oder im Zusam­men­wir­ken mit ande­ren pri­va­ten oder öffent­li­chen Stel­len und Ein­rich­tun­gen glei­cher oder ähn­li­cher Ziel­set­zung, alles tun, was die­sem Zwe­cke dient, insbesondere

1. die Eltern in der häus­li­chen Betreu­ung und Erzie­hung ihrer behin­der­ten Kin­der bera­ten und unter­stüt­zen und die Inte­gra­ti­on behin­der­ter Kin­der fördern,

2. Ein­rich­tun­gen zu ergo­the­ra­peu­ti­schen, kran­ken­gym­nas­ti­schen und sons­ti­gen För­de­run­gen und gege­be­nen­falls Unter­brin­gung von cere­bral gelähm­ten, geschä­dig­ten und ander­wei­tig kör­per­be­hin­der­ten Men­schen errich­ten, betrei­ben oder fördern,

3. Gele­gen­heit zur schu­li­schen und beruf­li­chen Aus­bil­dung von cere­bral gelähm­ten, geschä­dig­ten und ander­wei­tig kör­per­be­hin­der­ten Men­schen, zu ihrer Teil­nah­me am all­ge­mei­nen Leben und zu ihrer Ein­glie­de­rung in Wirt­schaft und Gesell­schaft, gege­be­nen­falls auch zu ihrer Ver­sor­gung, schaf­fen oder fördern,

4. die Öffent­lich­keit über die Pro­ble­me der Betrof­fe­nen und ihrer Ange­hö­ri­gen unterrichten,

5. die ein­schlä­gi­ge medi­zi­ni­sche For­schung anre­gen und fördern,

6. Rechts­fra­gen klä­ren, die sich für cere­bral gelähm­te, geschä­dig­te und ander­wei­tig kör­per­be­hin­der­te Men­schen und ihre Eltern aus ihrer beson­de­ren Situa­ti­on ergeben,

7. alle Hilfs­quel­len erschlie­ßen und koor­di­nie­ren, die für die Zwe­cke des Ver­eins ver­füg­bar gemacht wer­den können.

Der Ver­ein ist par­tei­po­li­tisch und kon­fes­sio­nell neutral.


§ 2
Mitgliedschaft

1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und juris­ti­sche Per­son wer­den. Über die Auf­nah­me der Mit­glie­der beschließt der Vorstand.

2. Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, Aus­tritt oder Aus­schluss. Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

Der Aus­tritt muss schrift­lich gegen­über dem Vor­stand erklärt wer­den. Er ist nur unter Ein­hal­tung einer Frist von drei Mona­ten zum Ende eines Kalen­der­jah­res möglich.

3. Über den Aus­schluss eines Mit­glie­des ent­schei­det der Vor­stand. Der Aus­schluss ist nur zuläs­sig, wenn das Mit­glied in schwer­wie­gen­der Wei­se gegen die Inter­es­sen des Ver­eins ver­sto­ßen hat. Der Aus­schluss ist schrift­lich zu begrün­den. Wird gegen den Aus­schluss schrift­lich Wider­spruch erho­ben, so ent­schei­det die Mitgliederversammlung.


§ 3
Orga­ne des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind
­ — die Mit­glie­der­ver­samm­lung und
­ — der Vorstand.


§ 4
Mitgliederversammlung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins. Sie ist als ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­mal im Jahr ein­zu­be­ru­fen. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn dies vom Vor­stand beschlos­sen wird oder min­des­tens ein Fünf­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich ver­lan­gen. Die Ein­be­ru­fung obliegt dem Vor­stand. Sie soll in der Regel nicht weni­ger als 14 Tage vor dem Zusam­men­tritt der Ver­samm­lung schrift­lich erfol­gen und muss von der Mit­tei­lung der Tages­ord­nung beglei­tet sein.

2. Jedes Mit­glied hat in der Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Stimme.

3. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit der erschie­ne­nen Mit­glie­der. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me ihres Vor­sit­zen­den den Ausschlag.

4. Bei Ände­run­gen der Sat­zung ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung nur dann beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 1/3 sämt­li­cher Ver­eins­mit­glie­der anwe­send sind.

Bei Beschluss­un­fä­hig­keit muss der Vor­stand unter Wah­rung der Ein­la­dungs­frist eine erneu­te Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der glei­chen Tages­ord­nung ein­be­ru­fen; die­se ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Auf die beson­de­re Art der Beschluss­fä­hig­keit ist in der Ein­la­dung hinzuweisen.

Sat­zungs­än­de­run­gen bedür­fen immer einer Mehr­heit von 3/4 der anwe­sen­den Mitglieder.

5. Über die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gefass­ten Beschlüs­se ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.


§ 5
Auf­ga­be der Mitgliederversammlung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Aufgaben:

1. Wahl des Vor­stan­des
2. Wahl von zwei Rech­nungs­prü­fern
3. Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­trä­ge
4. Ent­las­tung des Vorstandes

2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann im Bedarfs­fal­le beson­de­re Ver­tre­ter im Sin­ne des § 30 BGB bestellen.


§ 6
Vorstand

1. Der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB besteht aus dem Vor­sit­zen­den, dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den und dem Schrift­füh­rer. Der Vor­stand kann auf max. sechs Vor­stands­mit­glie­der erwei­tert werden.

Min­des­tens 50 % der Vor­stands­mit­glie­der müs­sen selbst behin­dert oder Ange­hö­ri­ge von behin­der­ten Men­schen sein.

Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich durch zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des im Sin­ne des § 26 BGB vertreten.

Die Vor­stands­mit­glie­der üben ihr Amt ehren­amt­lich aus. Not­wen­di­ge Aus­la­gen wer­den ihnen erstattet.

Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von vier Jah­ren gewählt.

Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor dem Ende sei­ner Amts­zeit aus, so kann durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er der ver­blei­ben­den Amts­zeit des Vor­stands­mit­glie­des ein Vor­stands­mit­glied nach­ge­wählt werden.

Für die ers­te Vor­stands­wahl nach Inkraft­tre­ten der Sat­zungs­än­de­rung vom 04.05.2000 wer­den drei der Vor­stands­mit­glie­der für die Dau­er von 2 Jah­ren gewählt.

Per­so­nen, die in einem Dienst­ver­hält­nis zum Ver­ein ste­hen, kön­nen nicht zum Vor­stands­mit­glied gewählt wer­den. Neu­wah­len oder Wah­len zur Ergän­zung des Vor­stan­des sind auf Beschluss des Vor­stan­des oder der Mit­glie­der­ver­samm­lung durch­zu­füh­ren. Wie­der­wahl ist zulässig.

2. Der Vor­stand lei­tet die gesam­te Ver­eins­tä­tig­keit im Sin­ne die­ser Sat­zung. Er ver­wal­tet das Ver­eins­ver­mö­gen und stellt die Jah­res­rech­nung auf. Der Vor­sit­zen­de — im Ver­hin­de­rungs­fal­le des­sen Stell­ver­tre­ter — beruft eine Vor­stands­sit­zung ein, sooft es erfor­der­lich ist. Der Vor­stand ent­schei­det mit Stim­men­mehr­heit; bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des Vor­sit­zen­den den Aus­schlag. Über die Sit­zung ist eine Nie­der­schrift auf­zu­neh­men, die vom Vor­sit­zen­den — im Ver­hin­de­rungs­fal­le durch des­sen Stell­ver­tre­ter — und dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

3. Der Vor­stand bestimmt selbst, wer von sei­nen Mit­glie­dern wel­che Auf­ga­ben wahr­zu­neh­men hat und wie sich die Vor­stands­mit­glie­der unter­ein­an­der vertreten.

4. Der Vor­stand hat nach Abschluss eines jeden Geschäfts­jah­res eine Jah­res­rech­nung von einem Ange­hö­ri­gen eines steu­er­be­ra­ten­den Beru­fes erstel­len zu las­sen. Auf der Jah­res­ver­samm­lung ist den Mit­glie­dern die­se Rech­nung vor­zu­le­gen und zu erläutern.

5. Die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­ten bei­den Rech­nungs­prü­fer prü­fen die sat­zungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung der Ver­eins­mit­tel. Sie dür­fen nicht Mit­glied des Vor­stan­des sein.

6. Die Prü­fung ist min­des­tens ein­mal im Jahr vor­zu­neh­men. Über die Prü­fung ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist über die Prü­fung in der Jah­res­ver­samm­lung oder, sofern erfor­der­lich, in einer außer­or­dent­li­chen Ver­samm­lung zu unterrichten

7. Die Beauf­tra­gung der Rech­nungs­prü­fer erstreckt sich auf jeweils nicht mehr als drei Geschäfts­jah­re. Wie­der­wahl ist zulässig.

8. Der Vor­stand kann mit der Abwick­lung der täg­li­chen Geschäf­te einen Geschäfts­füh­rer beauf­tra­gen. Er ist nur dem Vor­stand gegen­über ver­ant­wort­lich. Er ist beson­de­rer Ver­tre­ter nach § 30 BGB.

9. Der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB ist ermäch­tigt, Ände­run­gen im Wort­laut der Sat­zung vor­zu­neh­men, soweit die­ses zur Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter oder zur Erlan­gung der Gemein­nüt­zig­keit von den Behör­den schrift­lich ver­langt wird.


§ 7
Beirat

Der Vor­stand soll zu sei­ner fach­li­chen Bera­tung Bei­rä­te beru­fen. Der Bei­rat unter­stützt und berät den Vor­stand bei der Erfül­lung der Auf­ga­ben des Ver­eins. Er wird vom Vor­stand in regel­mä­ßi­gen Abstän­den über die Ent­wick­lung des Ver­eins unter­rich­tet. Die Mit­glie­der des Bei­ra­tes haben das Recht, sich vom Vor­stand über den Stand der Arbei­ten des Ver­eins infor­mie­ren zu lassen.


§ 8
Mit­tel und Mittelverwendung

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge — mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zwe­cke der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

Der Erfül­lung des Ver­eins­zwe­ckes die­nen Bei­trä­ge der Mit­glie­der, pri­va­te Spen­den, Zuwen­dun­gen der öffent­li­chen Hand, Leis­tungs­ent­gel­te und die Erträ­ge des Ver­eins­ver­mö­gens. Bedürf­ti­gen Mit­glie­dern kann der Vor­stand die Bei­trags­zah­lung ganz oder teil­wei­se erlassen.


§ 9
Auf­lö­sung des Vereins

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins der Stif­tung Zen­trum für Kör­per­be­hin­der­te mit der Auf­la­ge zu, es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich zu den vom Ver­ein ver­folg­ten Zwe­cken zu ver­wen­den. Besteht die­se nicht, fällt das Ver­mö­gen dem Bun­des­ver­band für Kör­per- und Mehr­fach­be­hin­der­te e.V. mit der Auf­la­ge zu, es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich zu den vom Ver­ein ver­folg­ten Zwe­cken zu verwenden.


§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalen­der­jahr. Das ers­te Geschäfts­jahr endet an dem 31. Dezem­ber, der auf die Ein­tra­gung des Ver­eins in das Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Mön­chen­glad­bach folgt.


Fas­sung vom 03.04.2014
Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 03.04.2014

Stif­tungs­sat­zung

 

Stif­tungs­sat­zung

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Prä­am­bel

Das Zen­trum für Kör­per­be­hin­der­te e.V. (jetzt: Ver­ein Men­schen im Zen­trum e.V.) beab­sich­tigt, mit der Grün­dung einer Stif­tung die in sei­ner Sat­zung erklär­ten Zie­le durch adäqua­te Ein­rich­tun­gen und Maß­nah­men sicherzustellen.


§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

1. Die Stif­tung führt den Namen Stif­tung Zen­trum für Kör­per­be­hin­der­te.
2. Die Stif­tung hat ihren Sitz in Mön­chen­glad­bach.
3. Die Stif­tung ist eine rechts­fä­hi­ge Stif­tung des bür­ger­li­chen Rechts.


§ 2
Stiftungszweck

1. Zweck der Stif­tung ist die Hil­fe für kör­per­be­hin­der­te Men­schen. Die Stif­tung för­dert Maß­nah­men und Ein­rich­tun­gen, die eine wirk­sa­me Hil­fe für kör­per­be­hin­der­te Men­schen dar­stel­len. Der Stif­tungs­zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch
— die Schaf­fung und Erhal­tung von Wohn­raum für kör­per­be­hin­der­te Men­schen, damit sie in ihr Wohn­um­feld inte­griert leben kön­nen,
— Maß­nah­men zur Unter­stüt­zung, Bil­dung, Bera­tung, Betreu­ung und Frei­zeit­ge­stal­tung von Men­schen mit Kör­per­be­hin­de­run­gen.
2. Die Stif­tung kann ihren Zweck dadurch erfül­len, daß sie Mit­tel für die Ver­wirk­li­chung des Zwecks einer ande­ren begüns­tig­ten Kör­per­schaft oder Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts, ins­be­son­de­re dem Ver­ein Men­schen im Zen­trum e.V., zur Ver­fü­gung stellt.
3. Ein Rechts­an­spruch auf Zuwen­dung von Stif­tungs­mit­teln oder Durch­füh­rung von Maß­nah­men besteht nicht. Es dür­fen nur Per­so­nen unter­stützt wer­den, die bedürf­tig sind im Sin­ne des § 53 Abgabenordnung.


§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Die Stif­tung ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne der §§ 51 ff Abga­ben­ord­nung in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung.
2. Die Stif­tung ist selbst­los tätig; sie ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
3. Die Mit­tel der Stif­tung dür­fen nur für ihre sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Stif­tungs­zweck fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen oder sons­ti­ge Ver­mö­gens­zu­wen­dun­gen begüns­tigt werden.


§ 4
Stiftungsvermögen

1. Das Stif­tungs­ver­mö­gen ergibt sich aus der Stif­tungs­ur­kun­de und beträgt DM 500.000,– (in Wor­ten: Deut­sche Mark fünf­hun­dert­tau­send).
2. Das Stif­tungs­ver­mö­gen ist unge­schmä­lert in sei­ner Sub­stanz zu erhal­ten. Ver­mö­gens­um­schich­tun­gen im Sin­ne des § 21 Stif­tungs­ge­setz NW sind zuläs­sig.
3. Dem Stif­tungs­ver­mö­gen wach­sen Zuwen­dun­gen des Stif­ters oder Drit­ter zu, sofern der Zuwen­den­de aus­drück­lich bestimmt, daß durch die Zuwen­dung eine Auf­sto­ckung des Stif­tungs­ver­mö­gens erfol­gen soll (Zustif­tun­gen).


§ 5
Mittelverwendung

1. Die Erträ­ge des Stif­tungs­ver­mö­gens und die ihm nicht zuwach­sen­den Zuwen­dun­gen sind zur Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks gemäß § 2 zu ver­wen­den.
2. Rück­la­gen kön­nen gebil­det wer­den, soweit die Vor­schrif­ten des steu­er­li­chen Gemein­nüt­zig­keits­rechts dies zulassen.


§ 6
Orga­ne der Stiftung

1. Orga­ne der Stif­tung sind
— der Stif­tungs­rat und
— der Vor­stand.
2. Zur Unter­stüt­zung der Stif­tungs­or­ga­ne kann die Stif­tung einen Bei­rat ein­rich­ten. Die Mit­glie­der wer­den vom Stif­tungs­rat beru­fen.
3. Die Mit­glie­der der Stif­tungs­or­ga­ne sind ehren­amt­lich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen ent­stan­de­nen Kos­ten.
4. Der Vor­stand ist berech­tigt, in Abstim­mung mit dem Stif­tungs­rat eine dem Umfang des Tages­ge­schäfts ent­spre­chen­de neben­amt­li­che Geschäfts­füh­rung und gege­be­nen­falls Hilfs­kräf­te zu bestel­len. Der Geschäfts­füh­rer soll nicht Mit­glied eines der bei­den Stif­tungs­or­ga­ne sein.


§ 7
Stiftungsrat

1. Der Stif­tungs­rat besteht aus vier Mit­glie­dern.
2. Die Bestel­lung zum Stif­tungs­rat­mit­glied erfolgt auf die Dau­er von vier Jah­ren.
3. Die Mit­glie­der des ers­ten Stif­tungs­rats beruft der Stif­ter.
4. Um durch zeit­ver­setz­te Amts­pe­ri­oden die Kon­ti­nui­tät in der Arbeit des Stif­tungs­rats zu erhö­hen, gilt für den ers­ten Stif­tungs­rat nach Inkraft­tre­ten der Stif­tung die Beson­der­heit, dass die Amts­pe­ri­ode der bei­den ältes­ten bestell­ten Mit­glie­der des Stif­tungs­rats zwei Jah­re beträgt.
5. Nach Ablauf einer Amts­pe­ri­ode oder einem sons­ti­gen Aus­schei­den wer­den die Mit­glie­der des Stif­tungs­rats grund­sätz­lich bestellt durch Wahl im Stif­tungs­rat (Koopt­a­ti­on). Der Stif­ter hat jedoch das Recht, auf die Zusam­men­set­zung des Stif­tungs­rats in der Wei­se ein­zu­wir­ken, daß bis zu zwei Mit­glie­der durch ihn beru­fen wer­den kön­nen.
6. Wie­der­wahl bzw. Wie­der­be­ru­fung als Stif­tungs­rats­mit­glied ist zuläs­sig.
7. Der Stif­tungs­rat wählt bei jeder neu­en Zusam­men­set­zung aus sei­ner Mit­te einen Vor­sit­zen­den und des­sen Stell­ver­tre­ter.
8. Die Mit­glie­der des Stif­tungs­rats sind ehren­amt­lich für die Stif­tung tätig. Ihnen dür­fen kei­ne Ver­mö­gens­vor­tei­le zuge­wen­det wer­den.
9. Die Mit­glie­der des Stif­tungs­rats haben bei ihrer Tätig­keit im Innen­ver­hält­nis zur Stif­tung nur Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit zu vertreten.


§ 8
Auf­ga­ben des Stiftungsrats

1. Der Stif­tungs­rat ent­schei­det über die Grund­sät­ze der Stif­tungs­ar­beit und berät und über­wacht den Stif­tungs­vor­stand.
2. Dem Stif­tungs­rat oblie­gen ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:
— Bestel­lung und Abbe­ru­fung der Vor­stands­mit­glie­der,
— Zustim­mung bei Ent­schei­dun­gen gemäß §§ 4 und 5 die­ser Sat­zung,
— Erlass von Grund­sät­zen und Richt­li­ni­en für die Ver­wal­tung des Stif­tungs­ver­mö­gens,
— Ver­ab­schie­dung des vom Vor­stand erar­bei­te­ten Tätig­keits­be­richts und der Rech­nungs­le­gung,
— Ent­las­tung des Vor­stands,
— Geneh­mi­gung des jähr­lich auf­zu­stel­len­den Haus­halts­plans und Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Ver­wen­dung des Jah­res­er­geb­nis­ses, ins­be­son­de­re Auf­tei­lung der Stif­tungs­er­trä­ge auf die Stif­tungs­zwe­cke und die Zuwen­dun­gen,
— Wahl des Wirt­schafts­prü­fers, der die Jah­res­rech­nung zu prü­fen hat,
— Sat­zungs­än­de­run­gen sowie Ent­schei­dung über die Auf­lö­sung der Stif­tung oder Zusam­men­le­gung der Stif­tung mit ande­ren Stif­tun­gen,
— Ver­ab­schie­dung einer Geschäfts­ord­nung für die Tätig­keit des Vor­stands und des Stif­tungs­rats,
— Zustim­mung zur Anstel­lung eines neben­amt­li­chen Geschäftsführers.


§ 9
Der Vorstand

1. Der Vor­stand besteht aus drei Mit­glie­dern.
2. Der ers­te Vor­stand wird vom Stif­ter beru­fen. Ansons­ten wird der Vor­stand vom Stif­tungs­rat für die Dau­er von drei Jah­ren beru­fen. Wie­der­be­ru­fung ist zuläs­sig
3. Für den ers­ten Vor­stand nach Inkraft­tre­ten der Stif­tung gilt, um durch zeit­ver­setz­te Amts­pe­ri­oden die Kon­ti­nui­tät in der Vor­stands­ar­beit zu erhö­hen, die Beson­der­heit, daß die Amts­pe­ri­ode des ältes­ten bestell­ten Vor­stands­mit­glieds ein Jahr, die des zweit­äl­tes­ten zwei Jah­re und die des jüngs­ten drei Jah­re beträgt.
4. Der Vor­stand wählt bei jeder neu­en Zusam­men­set­zung aus sei­ner Mit­te den Vor­sit­zen­den und den stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den.
5. Die Mit­glie­der des Vor­stands sind ehren­amt­lich für die Stif­tung tätig. Ihnen dür­fen kei­ne Ver­mö­gens­vor­tei­le zuge­wen­det wer­den.
6. Der Vor­sit­zen­de des Ver­eins „Men­schen im Zen­trum e.V.“ kann nicht gleich­zei­tig Vor­sit­zen­der des Vor­stands sein.
7. Die Mit­glie­der des Vor­stands haben bei ihrer Tätig­keit im Innen­ver­hält­nis zur Stif­tung nur Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit zu vertreten.


§ 10
Auf­ga­ben des Vorstands

1. Die Stif­tung wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich im Sin­ne des § 26 BGB durch zwei Mit­glie­der des Vor­stands, dar­un­ter der Vor­sit­zen­de oder sein Stell­ver­tre­ter, ver­tre­ten.
2. Der Vor­stand ver­wal­tet die Stif­tung und führt den Wil­len des Stif­ters aus. Er führt ent­spre­chend den Richt­li­ni­en und Beschlüs­sen des Stif­tungs­rats die Geschäf­te der lau­fen­den Ver­wal­tung. Er ist befugt, anstel­le des Stif­tungs­rats dring­li­che Anord­nun­gen zu tref­fen und unauf­schieb­ba­re Geschäf­te zu besor­gen; er hat als­dann hier­von den Stif­tungs­rat unver­züg­lich zu unter­rich­ten.
3. Der Vor­stand hat ins­be­son­de­re die fol­gen­den Auf­ga­ben:
- Ver­wal­tung des Stif­tungs­ver­mö­gens,
- Beschluss­fas­sung über die Ver­ga­be der Stif­tungs­mit­tel,
- Buch­füh­rung über den Bestand und die Ver­än­de­run­gen des Stif­tungs­ver­mö­gens sowie die Ein­nah­men und Aus­ga­ben der Stif­tung,
- Bericht­erstat­tung über die Tätig­keit der Stif­tung und die ent­spre­chen­de Rech­nungs­le­gung, Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses mit Ver­mö­gens­über­sicht und Ein­nah­men-/Aus­ga­ben­rech­nung sowie des Berichts über die Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks an den Stif­tungs­rat inner­halb von drei Mona­ten nach Ablauf eines jeden Kalen­der­jahrs,
— Auf­stel­lung eines Haus­halts­plans,
— Anzei­ge jeder Ände­rung der Zusam­men­set­zung des Vor­stands an die Auf­sichts­be­hör­de,
— Anstel­lung von Mit­ar­bei­tern,
— Bestel­lung eines beson­de­ren Ver­tre­ters im Sin­ne des § 30 BGB.
4. Der Vor­stand kann sich zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben Drit­ter bedie­nen; die Kos­ten hier­für trägt die Stiftung.


§ 11
Beschluss­fas­sung des Stif­tungs­rats und des Vorstands

1. Der Stif­tungs­rat und der Vor­stand sind jeweils beschluss­fä­hig, wenn mehr als die Hälf­te der jewei­li­gen Mit­glie­der anwe­send ist, dar­un­ter der Vor­sit­zen­de oder der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de. Sie beschlie­ßen jeweils mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit gibt die Stim­me des Vor­sit­zen­den, im Fal­le sei­ner Abwe­sen­heit die des stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, den Aus­schlag.
2. Bei Beschluss­fas­sung im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren ist die Zustim­mung aller Mit­glie­der des betref­fen­den Stif­tungs­or­gans erfor­der­lich.
3. Die Sit­zun­gen der Stif­tungs­or­ga­ne sind von dem jewei­li­gen Vor­sit­zen­den nach Bedarf, min­des­tens aber ein­mal im Jahr, anzu­be­rau­men. Sit­zun­gen des Stif­tungs­rats sind fer­ner ein­zu­be­ru­fen, wenn min­des­tens ein Drit­tel der Mit­glie­der dies mit schrift­li­cher Begrün­dung ver­langt.
4. Zur Sit­zung eines Stif­tungs­or­gans wird mit einer Frist von min­des­tens zwei Wochen unter Anga­be der Tages­ord­nung schrift­lich ein­ge­la­den.
5. Über Beschlüs­se des Stif­tungs­rats und des Vor­stands sind Nie­der­schrif­ten anzu­fer­ti­gen, die jeweils vom Vor­sit­zen­den und einem Mit­glied unter­zeich­net wer­den. Wenn kein Mit­glied wider­spricht, kön­nen Beschlüs­se im schrift­li­chen Umlauf­ver­fah­ren gefasst wer­den; dies gilt nicht für Ent­schei­dun­gen über Sat­zungs­än­de­run­gen, Umwand­lung und Auf­he­bung der Stif­tung. Die Nie­der­schrif­ten sind allen Organ­mit­glie­dern unver­züg­lich zur Kennt­nis zu bringen.


§ 12
Satzungsänderung

1. Wird die Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks (§ 2) unmög­lich oder erscheint sie ange­sichts wesent­li­cher Ver­än­de­run­gen der Ver­hält­nis­se dem Vor­stand und dem Stif­tungs­rat nicht mehr sinn­voll, so kön­nen bei­de Orga­ne in gemein­sa­mer Sit­zung der Stif­tung einen neu­en Zweck geben. Die­ser Beschluss bedarf der Mehr­heit von ¾ der gemein­sa­men Stim­men der Mit­glie­der von Vor­stand und Stif­tungs­rat.
2. Der neue Stif­tungs­zweck muss eben­falls eine gemein­nüt­zi­ge bzw. mild­tä­ti­ge Aus­rich­tung haben und auf dem Gebiet der Unter­stüt­zung und För­de­rung behin­der­ter Per­so­nen lie­gen. Bei dem Beschluss über eine Zusam­men­le­gung mit einer ande­ren Stif­tung gilt das Glei­che.
3. Sons­ti­ge Sat­zungs­än­de­run­gen wer­den von den Stif­tungs­or­ga­nen mit ein­fa­cher Mehr­heit der gemein­sa­men Stim­men der Mit­glie­der beschlos­sen.
4. Ände­run­gen des Sat­zungs­zwecks sind mit dem zustän­di­gen Finanz­amt abzustimmen.


§ 13
Auf­lö­sung der Stiftung

1. Stif­tungs­rat und Vor­stand kön­nen gemein­sam ein­stim­mig die Auf­lö­sung der Stif­tung beschlie­ßen, wenn die Umstän­de es nicht mehr zulas­sen, den Stif­tungs­zweck dau­ernd und nach­hal­tig zu erfül­len.
2. Bei der Auf­lö­sung oder Auf­he­bung der Stif­tung oder bei Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen an den Ver­ein „Men­schen im Zen­trum e.V.“, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne von § 2 die­ser Sat­zung zu ver­wen­den hat.
3. Besteht der Ver­ein „Men­schen im Zen­trum e.V.“ nicht mehr, so fällt das Ver­mö­gen an den Bun­des­ver­band für Kör­per- und Mehr­fach­be­hin­der­te e.V., Düs­sel­dorf, der das Ver­mö­gen für mild­tä­ti­ge Zwe­cke im Sin­ne von § 2 zu ver­wen­den hat.
4. Vor der Über­tra­gung des Ver­mö­gens ist die Zustim­mung des zustän­di­gen Finanz­amts einzuholen.


§ 14
Stiftungsaufsicht

1. Die Stif­tung unter­liegt der staat­li­chen Auf­sicht nach Maß­ga­be des jeweils gel­ten­den Stif­tungs­rechts. Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de ist die Bezirks­re­gie­rung in Düs­sel­dorf. Obers­te Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de ist das Innen­mi­nis­te­ri­um des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len. Die stif­tungs­auf­sichts­be­hörd­li­chen Geneh­mi­gungs- und Zustim­mungs­be­fug­nis­se sind zu beach­ten.
2. Der Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de ist unauf­ge­for­dert der Jah­res­ab­schluß vor­zu­le­gen. Auf Wunsch ist sie über alle Ange­le­gen­hei­ten der Stif­tung zu unter­rich­ten.
3. Der Nach­weis über die Ver­wen­dung der Mit­tel ist durch ord­nungs­mä­ßi­ge Auf­zeich­nun­gen über die Ein­nah­men und Aus­ga­ben gegen­über der Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de zu füh­ren.
4. Sat­zungs­än­de­run­gen wer­den erst nach Geneh­mi­gung durch die zustän­di­ge Behör­de wirk­sam.
5. Unab­hän­gig von den sich aus dem Stif­tungs­ge­setz erge­ben­den Geneh­mi­gungs­pflich­ten sind Beschlüs­se über Sat­zungs­än­de­run­gen und über die Auf­lö­sung der Stif­tung dem zustän­di­gen Finanz­amt anzu­zei­gen. Bei Sat­zungs­än­de­run­gen, die den Zweck der Stif­tung betref­fen, ist zuvor die Ein­wil­li­gung des Finanz­amts zur Steu­er­be­güns­ti­gung ein­zu­ho­len.
6. Jede Ver­än­de­rung der Zusam­men­set­zung des Vor­stands und des Stif­tungs­rats ist der Auf­sichts­be­hör­de unver­züg­lich, jedoch spä­tes­tens inner­halb von zwei Mona­ten, anzuzeigen.


§ 15
Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr der Stif­tung ent­spricht dem Kalenderjahr.

Mön­chen­glad­bach, den 16.08.1999

Frau Eli­sa­beth Haberl Frau Hel­ga Sit­tertz-Hock
— 1. Vor­sit­zen­de — - Schriftführerin -

 

Stif­tungs­rat

Stif­tungs­rat

Dr. Cars­ten Christ­mann
Eli­sa­beth Haberl
Hel­ga Sit­tertz-Hock
Ulrich Tho­mas

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… dann infor­mie­ren wir Sie über unse­re Stiftung:

Was ist eine Stiftung?

In einer Stif­tung kann lang­fris­tig Geld für einen bestimm­ten Zweck ver­wen­det werden.

Wie arbei­tet eine Stiftung?

Der gestif­te­te Betrag fließt dem Stif­tungs­ka­pi­tal zu. Nur die Zin­sen die­ses Kapi­tals wer­den für die Erfül­lung des Stif­tungs­zwe­ckes zur Ver­fü­gung gestellt. Das bedeu­tet, dass die „Quel­le“ nie ver­sie­gen wird.

Wel­chen Stif­tungs­zweck för­dert die Stif­tung Men­schen im Zentrum?

Seit 1999 för­dert die Stif­tung Maß­nah­men zur Betreu­ung, Unter­stüt­zung, Bil­dung, Bera­tung und Frei­zeit­ge­stal­tung für Men­schen mit Kör­per­be­hin­de­rung. Hier­zu gehö­ren auch die Schaf­fung und der Erhalt von Wohn­raum, damit Men­schen mit Kör­per­be­hin­de­rung in ihrem Wohn­um­feld inte­griert leben kön­nen. Auf die­se Wei­se kann eine hohe Lebens­zu­frie­den­heit der Men­schen mit Behin­de­rung erreicht werden.

„Für immer ich“ als Bestand­teil der Stif­tung Men­schen im Zentrum?

Wenn Sie einen Teil Ihres Ver­mö­gens über Ihre Lebens­zeit hin­aus einem gemein­nüt­zi­gen Zweck zur Ver­fü­gung stel­len möch­ten, ist es sinn­voll zu prü­fen, ob der Betrag an den Sie den­ken, einer Stif­tung zugu­te kom­men kann. Ihre Zu-Stif­tung kann, wenn Sie dies wün­schen, unter dem Dach unse­rer Stif­tung einen von Ihnen fest­ge­leg­ten Namen tra­gen und einer even­tu­el­len enge­ren Zweck­be­stim­mung die­nen. Wir bewah­ren ihr Andenken.

Wen spre­che ich an?

Eine Zustif­tung ist etwas sehr Beson­de­res und Per­sön­li­ches.
Wir sind uns dar­über bewusst, dass Sie für alle Zeit für unse­re Mit­men­schen mit Kör­per­be­hin­de­rung — viel­leicht somit auch für Ihre Ange­hö­ri­gen – etwas inves­tie­ren möch­ten. Ger­ne bespre­chen wir mit Ihnen alle Fra­gen und Beden­ken, die Sie beschäf­ti­gen. Für ein Gespräch ver­ein­ba­ren Sie bit­te einen Ter­min mit dem Geschäfts­füh­rer des Men­schen im Zen­trum e.V. und Mit­glied des Stiftungsvorstandes

Herrn Ralf Dicke,
Tel.: 02161–49521‑0